Satzung für den Bürgerverein Geislar e.V.
Die aus Dezember 2001 stammende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung 2017 zugunsten der Gemeinnützigkeit des Vereins geändert. Der Verein ist damit in der Lage, für relevante Zuwendungen absetzbare Spendenquittungen auszustellen.
Auszug:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Geislar e.V.“ Sitz des Vereins ist Bonn-Beuel, Ortsteil Geislar, Anschrift des Vorsitzenden. Der Verein wird in der Rechtsform eines eingetragener Vereins geführt, soweit der Verein mindestens sieben Mitglieder zählt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Aufgabe und Zweck des Bürgervereins ist
a) die Behandlung, Unterstützung und Förderung von Angelegenheiten, die den Ortsteil Geislar und seiner Bürger betreffen,
b) Erhaltung, Unterstützung und Förderung des Brauchtums, der Heimat- und Kulturpflege, der Denkmalspflege und des Naturschutzes,
c) Kontaktpflege zu allen Ortsvereinen, zu allen überörtlichen Vereinen und Einrichtungen, die ähnliche Interessen vertreten und behandeln,
d) Wahrung der Eigenständigkeit des Bürgervereins.
(2) Der Bürgerverein arbeitet zum Wohle und zum Vorteil für den Ortsteil Geislar. Der Bürgerverein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder volljähriger Bürger Geislars werden, der seinen Wohnsitz in Geislar hat oder hatte. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen, wenn eine Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Die Aufnahme wird durch Beschluss des Vorstandes vollzogen. Die Aufnahme kann aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Bei Streitigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist unzulässig.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Bürgervereins zu betätigen, jederzeit für seine Ziele einzutreten und den von den Organen des Bürgervereins gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(5) Jedes Mitglied hat den vom Bürgerverein festgesetzten Beitrag jährlich im voraus zu entrichten. Beitragsrückstand von einem Jahr hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegen den Bürgerverein geltend machen und weder das aktive noch das passive Wahlrecht ausüben.
(6) Wer länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann nach erfolgloser Zahlungsaufforderung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(7) In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Bürgerverein feststellen. Der Vorstand führt ein Ordnungsverfahren durch in dessen Verlauf der Betroffene anzuhören ist.
(8) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, die anschließend die mehrheitliche Zustimmung der anwesenden Mitglieder erfordert. Es dürfen nur solche Personen zu Ehrenmitgliedern erklärt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
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